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Fachanwalt Medizinrecht - Urteil des OLG Oldenburg vom 25.06.2008 - 5 U 10/08 - Umfang der Aufklärungsfplicht bei chiropraktischer Behandlung an der Wirbelsäule - Schmerzensgeld - Arzthaftung
Urteile zum Schmerzensgeld gesammelt von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Das Gericht hatte in dem vorliegenden Fall über den Umfang der Aufklärung vor einer chiropraktischen Manipulation an der Halswirbeläule zu entscheiden. Insbesondere ging es um die Frage des Aufklärungsumfanges in Bezug auf mögliche Risiken dieses Eingriffes. Vorliegend kam es zu einer Verletzung der arteria vertebralis, in dessen Folge es zu Durchblutungsstörungen einzelner Hirnareale kam.
Das Gericht verdeutlichte, entsprechend der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der ärztliche Heileingriff grundsätzlcih der Einwilligung des Patietnen bedürfe, um rechtmäßig zu sein. Diese Einwilligung könne nur wirksam erteilt werden, wenn der Patietn über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlugnsalternativen mit wesentlih anderen Balastungen, Chancen und Gefahren im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist. Nur auf diese Weise könne er sein Selbstbestimmungsrecht ausüben und könne sein Recht auf körperliche Unversehrtheit gewahrt bleiben (Vgl. auch BGH, VersR 2006, 838).
Hier hätte speziell über die Möglichkeit einer Verletzung der arteria vertebralis und das damit verbundene Risiko von dauerhaften körperlichen Schäden aufgeklärt werden müssen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob sich ein statistisch geringes Risiko verwirklicht hat. Der Patient muss abschätzen können, mit welchen Folgen insbesondere hinsichtlich seiner weiteren Lebensführung der Eingriff verbunden sein kann. Das Gericht führte aus, dass über die Aufklärungsbedürftigkeit weniger der Grad der Komplikationsdichte entscheide sondern die Frage, welche Bedeutung das mit dem Eingriff verbundene Risiko für die Entschließung des Patienten im Hinblick auf eine mit seine Realisierung verbundene schwere Belastung der Lebensführung haben kann.
Nachzulesen in: Medizinrecht 111 ff.
Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Stefan Hermann.


